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Satzung der ETHNOLOGISCHEN GESELLSCHAFT HANNOVER e.V.

Präambel

Soweit im nachfolgenden Text Personen in der männlichen Form bezeichnet werden, gilt dies auch für die entsprechenden weiblichen Personen.

1. Name und Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen

ETHNOLOGISCHE GESELLSCHAFT HANNOVER e. V.

Sie hat ihren Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 3670 eingetragen.

2. Aufgaben

Die Gesellschaft fördert den Gedanken der Völkerverständigung. Diese Aufgabe wird verwirklicht durch

a) die Verbreitung völkerkundlicher Kenntnisse

b) die Veranstaltung wissenschaftlicher Vorträge, Exkursionen und Ausstellungen

c) die Unterstützung und Förderung der Völkerkunde-Abteilung des Niedersächsischen Landesmuseums in ideeller, personeller und nach Möglichkeit finanzieller Hinsicht.

Bei ihren Aktivitäten arbeitet die Gesellschaft mit der Völkerkunde-Abteilung des Niedersächsischen Landesmuseums zusammen.

Die nötigen Geldmittel werden durch regelmäßige Jahresbeiträge der Mitglieder und besondere einmalige Beiträge (Spenden und Schenkungen) aufgebracht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Auch juristische Personen, Vereine und dergleichen gelten als Einzelmitglieder. Firmen, Behörden, Körperschaften und Vereine, die Beiträge leisten, haben diejenige Persönlichkeit zu bezeichnen, welche ihre Rechte wahrzunehmen hat.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlicher Anmeldung. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Mitgliedsbeitrag ist erstmalig innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Aufnahme, im Übrigen vor dem 1. März eines jeden Jahres zu entrichten. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Bei Eintritt nach dem 1. .Juli eines Jahres ist nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.

Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod

a)  durch eine schriftliche, an den Vorsitzenden zu richtende Austrittserklärung, die spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen hat,

b) auf Beschluss des Vorstandes (einstimmig durch Ausschluss), wenn ein Mitglied die Interessen der Gesellschaft schädigt.

4. Verwaltung der Gesellschaft

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

5. Vorstand

Die Mitglieder wählen den Vorstand der Gesellschaft. Der Vorstand besteht mindestens aus 5 Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem oder mehreren Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Vorstandes gleichberechtigt teil. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt.

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft erfolgt in allen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter; jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Die Zeichnung durch die Gesellschaft erfolgt in der Weise, dass der Vorsitzende oder sein Stellvertreter dem Namen der Gesellschaft seine Namensunterschrift beifügt.

Der Vorstand hat die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung zu führen.

Die Mitglieder des Vorstandes unterstützen den Vorsitzenden bei der Erledigung der durch die Aufgaben der Gesellschaft anfallenden Arbeiten.

Der Schatzmeister übernimmt die Rechnungsführung und ist dafür verantwortlich. Er verwaltet die der Vereinigung zur Verfügung gestellten Mittel nach den Anweisungen und Richtlinien der Gesellschaft.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand kann den Ersatz von Reisekosten und Auslagen für externe Redner beschließen.

6. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich mindestens einmal statt. Dazu sind die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuladen. In dem Einladungsschreiben ist eine Tagesordnung anzugeben.

Sie beschließt über Beiträge, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen und wirkt mit bei der Planung von Veranstaltungen, z.B. Vorträgen, Exkursionen und Ausstellungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei andere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Über jede Sitzung muss eine Niederschrift angefertigt werden, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7.Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei etwaiger Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Völkerkunde-Abteilung des Niedersächsischen Landesmuseum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.